top of page

Allgemeine Nutzungsvereinbarung für DIPLA

Einleitung

Die nachstehende Vereinbarung gilt zwischen Ihrer Organisation – als Abonnementnehmer – und Profisi als Abonnementverantwortlicher.

DSGVO-konform

Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Auftragsverarbeiter (Profisi) und dem Verantwortlichen (Ihre Organisation) legt die Regeln für die Verarbeitung der vom Abonnementnehmer bereitgestellten Daten fest, in Übereinstimmung mit der DSGVO (EU) 2016/679, anwendbar seit 25.05.2018, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf www.dipla.be.

Wer nimmt die Vereinbarung an?

Nur die Organisationsadministratoren des Abonnementnehmers können diese Vereinbarung annehmen. Gibt es innerhalb einer Organisation mehrere Organisationsadministratoren, erhalten diese alle eine Meldung zur Annahme der Bedingungen. Sobald einer der Organisationsadministratoren die Vereinbarung annimmt, wird dies registriert. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die anderen diese Meldung nicht mehr. Dieser Benutzer ist anschließend auch die Kontaktperson dieser Organisation für Profisi.
Diese Kontaktperson kann jederzeit von jedem Organisationsadministrator des Abonnementnehmers geändert werden.

Profisi legt für jeden neuen Kunden lediglich einen Organisationsadministrator an. Dieser kann anschließend selbstständig weitere Benutzer hinzufügen. Es obliegt dem Organisationsadministrator, hierbei die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Annahme der Vereinbarung

Lesen Sie die Bedingungen zunächst sorgfältig durch.
Um DIPLA nutzen zu können, muss mindestens ein Organisationsadministrator der Vereinbarung zustimmen. Alle anderen Benutzer des Abonnementnehmers erhalten so lange die Meldung, dass die Vereinbarung noch nicht genehmigt wurde, bis diese genehmigt ist.

Änderung der Bedingungen

Profisi ist berechtigt, die Vereinbarung aus eigener Initiative zu ändern, beispielsweise infolge von Rechtsänderungen, regulatorischen Änderungen oder Änderungen der von DIPLA angebotenen Funktionalitäten. Bei einer Änderung der Vereinbarung werden die Organisationsadministratoren des Abonnementnehmers beim Einloggen in DIPLA informiert. Die geänderte Version der Vereinbarung (die „Geänderten Bedingungen“) wird innerhalb von DIPLA bereitgestellt (für jede geänderte zusätzliche Vereinbarung). Wenn Sie der geänderten Vereinbarung nicht zustimmen, kann Ihnen der Zugang zu DIPLA verweigert werden.
Die Vereinbarung stellt einen verbindlichen Vertrag zwischen Ihnen und Profisi hinsichtlich Ihrer Nutzung von DIPLA dar.

Zuletzt geändert am 30. April 2025

ZWISCHEN DEN PARTEIEN:

Profisi BV, Gesellschaft nach belgischem Recht,
mit Sitz in Centrum Zuid 1111, 3530 Houthalen-Helchteren,
eingetragen bei der Kreuzbank der Unternehmen unter der Nummer 0505695147,
rechtsgültig vertreten durch Dirk Ulenaers, Geschäftsführer,

nachfolgend der „Abonnementanbieter“;
und
Sie,
nachfolgend der „Abonnementnehmer“.

Der Abonnementanbieter und der Abonnementnehmer werden nachfolgend jeweils einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

ES WIRD FOLGENDES DARGELEGT:

  • Der Abonnementanbieter ist Eigentümer von DIPLA und beabsichtigt, Abonnements zu gewähren;

  • der Abonnementanbieter beabsichtigt, DIPLA im Abonnement an den Abonnementnehmer zu vergeben;

  • der Abonnementnehmer wünscht, das DIPLA-Abonnement zur internen Nutzung zu erhalten und eine Abonnementvereinbarung mit dem Abonnementanbieter abzuschließen;

  • die Parteien beabsichtigen, mit dieser Vereinbarung die Bedingungen festzulegen.

ES WIRD FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 – Definitionen

Für diese Vereinbarung haben die nachstehenden Begriffe die daneben angegebene Bedeutung:

  • Abonnement: die Rechte, wie in Artikel 2 dieser Vereinbarung definiert.

  • Bestellformular: das separate, vom Abonnementnehmer unterzeichnete Dokument, das den Preis und die Art des DIPLA-Abonnements angibt und auf diese Vereinbarung verweist.

  • Dritte: jede Person, die nicht als Vertragspartei an dieser Vereinbarung beteiligt ist.

  • DIPLA: eine Online-Softwareplattform zur digitalen Organisation von Wartungsdiensten.

  • Dokumentation: alle Benutzerhandbücher, technischen Handbücher und sonstigen Materialien, die vom Abonnementanbieter dem Abonnementnehmer zur Verfügung gestellt werden, gedruckt, elektronisch oder in jeder anderen Form, und die eine Beschreibung der Installation, des Betriebs, der Nutzung oder der technischen Spezifikationen von DIPLA enthalten.

  • Autorisierter Benutzer: die Mitarbeiter oder Beauftragten des Abonnementnehmers, die berechtigt sind, das Abonnement zu beruflichen Zwecken im Rahmen ihrer Aufgaben für den Abonnementnehmer zu nutzen.

  • Rechte an geistigem Eigentum: umfasst insbesondere alle:

    • Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Corporate Designs, Logos, Firmennamen, Domainnamen sowie den damit verbundenen Goodwill;

    • Patente, Patentanmeldungen und Erfindungen (unabhängig davon, ob patentierbar);

    • Urheberrechte und urheberrechtlich geschützte Werke (einschließlich Computerprogramme), Datenrechte und Datenbankrechte;

    • Geschäftsgeheimnisse, Know-how und andere vertrauliche Informationen;

    • alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums, ob eingetragen oder nicht, einschließlich aller Anträge auf Eintragung sowie Verlängerungen, Erneuerungen und Erweiterungen solcher Rechte und aller ähnlichen oder vergleichbaren Rechte oder Schutzformen nach anwendbarem Recht, Vorschriften oder Verordnungen in irgendeinem Staat weltweit.

  • Know-how: sämtliches technisches Wissen und sämtliche Informationen, ob patentiert oder nicht, über die der Abonnementanbieter verfügt und die für Produktdesign, Forschung, Herstellung und Produktion, Technologie- und Montagemethoden sowie Qualitätskontrolle nach Normen bestimmt sind, beschrieben durch den Abonnementanbieter, die sich auf DIPLA beziehen und dem Abonnementnehmer während der Laufzeit dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen.

  • Neue Version: jede neue Version von DIPLA, die der Abonnementanbieter einführen kann, die als separate neue Version von DIPLA anerkannt wird und die der Abonnementanbieter dem Abonnementnehmer gegen Zahlung eines Aufpreises zur Verfügung stellen kann und die Gegenstand einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien sein wird.

  • Wartungsupdates: jedes Update von DIPLA, das der Abonnementanbieter dem Abonnementnehmer während der Laufzeit dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen kann und das u. a. Fehlerbehebungen, Verbesserungen oder sonstige Änderungen an Nutzung, Funktionalität, Kompatibilität, Eignung, Leistung, Effizienz oder Qualität von DIPLA umfasst, jedoch keine Neue Version ist.

  • Open-Source-Komponenten: jede Open-Source-, Freeware-, Shareware- oder andere Software mit ähnlichen Lizenz- oder Vertriebsmodellen, wodurch sie einer Lizenzvereinbarung oder anderen durchsetzbaren Anforderungen oder Einschränkungen unterliegt, die für DIPLA gelten.

  • Zugangscode: der Code, den der Abonnementanbieter dem Abonnementnehmer bereitstellt, wodurch der autorisierte Benutzer Zugang zu DIPLA erhält.

  • Zulässige Nutzung: der Zugriff auf DIPLA durch einen autorisierten Benutzer für Rechnung des Abonnementnehmers im Rahmen dessen interner Geschäftstätigkeit.

  • Vertreter: die gesetzlichen Nachfolger, Rechtsnachfolger, Mitarbeiter, Direktoren, Partner, Anteilseigner, Agenten, Rechtsanwälte und/oder Berater einer Partei.

  • Vertrauliche Informationen: alle nicht öffentlichen oder geschäftseigenen Informationen, die von einer Partei als vertraulich behandelt werden, einschließlich:

    • Informationen über vergangene, aktuelle und zukünftige Geschäftsbeziehungen, einschließlich Finanzen, Produkte, Dienstleistungen, Organisationsstruktur, interne Angelegenheiten, Prognosen und Verkaufszahlen;

    • nicht patentierte Erfindungen, Methoden und Entdeckungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und sonstiges vertrauliches geistiges Eigentum;

    • Zeichnungen, Spezifikationen, Icons, Dokumentation, Komponenten, Quellcode, Bilder, audiovisuelle Komponenten und Objekte, schematische Darstellungen, Protokolle, Prozesse und andere visuelle Darstellungen, ganz oder teilweise;

    • vertrauliche Informationen Dritter, die von oder in den Informationen einer Partei enthalten sind;

    • alle Notizen, Vermerke oder Vorbereitungen einer Partei, die ganz oder teilweise eine Wiedergabe des Vorstehenden darstellen.

    Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die:

    • bereits zum öffentlichen Bereich gehören oder später öffentlich werden, außer durch Verletzung dieser Vereinbarung; vertrauliche Informationen gelten nicht allein deshalb als öffentlich, weil Teile davon in allgemeinen Veröffentlichungen enthalten sind oder weil einzelne Merkmale/Komponenten/Kombinationen davon der Öffentlichkeit bekannt sind;

    • von einer Partei empfangen wurden oder künftig empfangen werden, die nicht durch eine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf diese Informationen gebunden ist;

    • von der Partei durch hinreichend überzeugende Beweise als unabhängig erstellt nachgewiesen werden können, ohne Bezugnahme auf während der Vertragsdauer bereitgestelltes Material und ohne Nutzung vertraulicher Informationen der anderen Partei.

Artikel 2 – Abonnement – Gegenstand

2.1.

Der Abonnementanbieter gewährt dem Abonnementnehmer, der annimmt, ein beschränktes, persönliches, nicht exklusives, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares und unwiderrufliches Recht zur Nutzung von DIPLA für eigene Zwecke für die in Artikel 6 bestimmte Dauer, in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung.

Nach Eingang der Zahlung der vom Abonnementnehmer gemäß Artikel 8 geschuldeten Vergütung stellt der Abonnementanbieter dem Abonnementnehmer einen einzigartigen Zugangscode zur Verfügung, der dem Abonnementnehmer die nachstehend beschriebenen Rechte in Bezug auf DIPLA gewährt.

2.2.

Der Abonnementnehmer bestätigt, rechtzeitig von dieser Vereinbarung Kenntnis genommen zu haben, sie vor der Nutzung von DIPLA gelesen zu haben und vollständige Informationen über den Gegenstand des Abonnements erhalten zu haben. Der Abonnementnehmer bestätigt somit, an diese Bestimmungen in seiner vertraglichen Beziehung zum Abonnementanbieter gebunden zu sein.

2.3.

Beide Parteien erkennen ausdrücklich an, dass diese Bestimmungen ausgewogen und nicht unfair sind und vollständig im Einklang mit den Regeln über missbräuchliche Klauseln des Wirtschaftsgesetzbuches stehen.

Artikel 3 – Verpflichtungen des Abonnementnehmers

3.1.

Der Abonnementnehmer verpflichtet sich, das Abonnement gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und für die in Artikel 6 bestimmte Dauer zu nutzen.

Sämtliche Risiken jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Abonnement trägt ausschließlich der Abonnementnehmer.

Der Abonnementnehmer bestätigt, das Abonnement und die darauf anwendbaren Rechte an geistigem Eigentum nicht entgegen dieser Vereinbarung zu nutzen. Bei Missbrauch, illegaler Nutzung, Diebstahl oder anderen Verstößen gegen diese Bedingungen wird der Sachverhalt den Behörden gemeldet und der Zugang zu DIPLA beendet. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr von mindestens € 750 pro Verstoß sowie eine Entschädigung von € 500 pro Tag berechnet, solange der Verstoß andauert. Dauert der Verstoß fort, können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden nachzuweisen.
Darüber hinaus ist der Kunde vollständig verantwortlich für sämtliche Rechtskosten, die dem Abonnementanbieter im Rahmen notwendiger rechtlicher Schritte zur Durchsetzung dieser Bedingungen entstehen.

3.2.

Der Abonnementnehmer verpflichtet sich, die zulässige Nutzung von DIPLA einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in dieser Vereinbarung vereinbart wurde. Der Abonnementanbieter behält sich das Recht vor, den Zugang zu DIPLA nach vorheriger Mitteilung an den Abonnementnehmer zu verweigern, wenn der Abonnementanbieter der Ansicht ist, dass die Nutzung einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung darstellen kann, unabhängig davon, ob der Abonnementnehmer diese Person als autorisierten Benutzer benannt hat.

3.3.

Der Abonnementnehmer ist verpflichtet, DIPLA sorgfältig zu nutzen und zu verwalten, unter Beachtung der Hinweise und Anweisungen, die ihm vom Abonnementanbieter erteilt werden.

3.4.

Der Abonnementnehmer wird in keinem Fall:

  • DIPLA ändern, verändern, ergänzen, verbessern oder davon abgeleitete Werke entwerfen;

  • DIPLA demontieren, dekompilieren, decodieren oder versuchen, den Quellcode zu ermitteln;

  • die DIPLA-Oberfläche ohne Angabe und Anerkennung der Open-Source-Komponenten nutzen. Bei Nichtbeachtung dieser Angabe und der zugehörigen (geistigen) Rechte kann der Abonnementanbieter hierfür keinerlei Verantwortung übernehmen; etwaige Bußgelder werden dem Abonnementnehmer auferlegt;

  • die in DIPLA enthaltenen Sicherheitseinstellungen entfernen oder außer Kraft setzen, auch nicht vorübergehend;

  • Marken, Urheberrechte und andere Hinweise auf Rechte an geistigem Eigentum des Abonnementanbieters entfernen oder unkenntlich machen;

  • DIPLA kopieren, auch nicht teilweise;

  • DIPLA vermieten, verleihen, verkaufen, im Unterabonnement weitergeben, zuweisen, verteilen, übertragen oder anderweitig – ob vor Ort oder aus der Ferne – Dritten zur Verfügung stellen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Abonnementanbieters;

  • DIPLA entgegen geltender Gesetzgebung, Vorschriften oder örtlicher Gepflogenheiten nutzen;

  • DIPLA analysieren, um ein ähnliches System zu entwickeln, mit dem dieselben Dienste angeboten werden können;

  • DIPLA ganz oder teilweise in eigene oder fremde Datenbestände integrieren oder mit solchen zusammenführen, es sei denn, der Abonnementnehmer hat hierfür ausdrücklich die Zustimmung des Abonnementanbieters erhalten.

Der Abonnementnehmer stellt außerdem sicher, dass seine Vertreter oder Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhalten.

3.5.

Der Abonnementnehmer ist selbst verantwortlich für etwaige Anpassungen seiner IT-Infrastruktur, die notwendig sind, um Zugang zu DIPLA zu erhalten. Die damit verbundenen Kosten trägt ausschließlich der Abonnementnehmer.

Der Abonnementanbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass DIPLA mit der IT-Infrastruktur oder der Arbeitsumgebung des Abonnementnehmers kompatibel oder integrierbar ist.

3.6.

Der Abonnementnehmer hält den Abonnementanbieter schadlos gegenüber jeglichem Verlust oder Schaden, den Dritte erleiden und der aus der Nutzung von DIPLA resultiert, soweit diese Nutzung nicht mit dieser Vereinbarung übereinstimmt.

Darüber hinaus ersetzt der Abonnementnehmer dem Abonnementanbieter jeden Schaden oder Verlust, der aus einer Haftungsforderung, der Zahlung von Schadensersatz oder Kosten jeglicher Art entsteht, die vom Abonnementanbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung getragen wurden und die auf eine Pflichtverletzung des Abonnementnehmers zurückzuführen sind.

3.7.

Der Abonnementnehmer stellt sicher, dass seine Zugangsdaten sowie jene anderer autorisierter Benutzer vertraulich bleiben.

3.8.

Der Abonnementnehmer ist jederzeit verantwortlich für die in die Anwendungen eingegebenen Daten. Sofern diese Daten Unternehmens- oder personenbezogene Informationen enthalten, ist der Kunde für deren Verarbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie seines Unternehmens verantwortlich.

Artikel 4 – Verpflichtungen des Abonnementanbieters

4.1.

Der Abonnementanbieter verpflichtet sich, den Zugangscode zu DIPLA dem Abonnementnehmer oder unmittelbar dem autorisierten Benutzer nach Zahlung der Vergütung gemäß Artikel 8.1 dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.

4.2.

Der Abonnementanbieter informiert den Abonnementnehmer über jede neue Entwicklung, Verbesserung oder geänderte Information, die für den Abonnementnehmer relevant ist, damit dieser das Abonnement optimal nutzen kann.

4.3.

Der Abonnementanbieter strebt eine Verfügbarkeit (Uptime) von 95% von DIPLA an und verpflichtet sich, notwendige Wartungsarbeiten soweit möglich außerhalb der normalen Bürozeiten durchzuführen. Es handelt sich um eine Bemühensverpflichtung. Die Uptime wird berechnet auf Basis der Zeit außerhalb von:

  • geplanten Arbeiten an den Servern (Wartungsfenster);

  • fehlerhaftem Scripting von Reports oder Queries, wodurch Fehlermeldungen angezeigt werden;

  • Ausfällen durch DDoS-Angriffe/Störungen oder Problemen bei unseren Lieferanten.

4.4.

Der Abonnementanbieter verpflichtet sich, dem Abonnementnehmer alle Dokumente, Entwürfe, Studien und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit DIPLA zur Verfügung zu stellen. Der Abonnementnehmer ist nicht berechtigt, diese zu kopieren oder in irgendeiner Form zu speichern. Der Abonnementnehmer akzeptiert, dass die ihm zur Verfügung gestellten Dokumente, Entwürfe, Studien und sonstigen Informationen ausschließliches Eigentum des Abonnementanbieters bleiben, und verpflichtet sich, diese dem Abonnementanbieter bei Beendigung dieser Vereinbarung zurückzugeben.

4.5.

DIPLA erfordert eine Internetverbindung, da es mit unseren Servern kommuniziert. Der Abonnementnehmer ist verantwortlich für eine stabile und schnelle Internetverbindung für optimale Leistung. Der Abonnementanbieter empfiehlt, alle Geräte über eine LAN-Verbindung anzuschließen.

4.6.

Der Abonnementanbieter erkennt an und verpflichtet sich, seinem Personal und seinen Mitarbeitern die notwendigen Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Daten aufzuerlegen, die sie verarbeiten und die vom Abonnementnehmer in DIPLA hochgeladen werden.

Artikel 5 – Kein Kaufvertrag

Diese Vereinbarung ist weder ein Kaufvertrag noch eine Übertragung von DIPLA sowie des damit verbundenen Know-hows und der Rechte an geistigem Eigentum des Abonnementanbieters an den Abonnementnehmer.

Der Abonnementnehmer erkennt an und akzeptiert, dass er keine Eigentumsrechte an DIPLA erwirbt und dass der Abonnementanbieter alle Rechte, Titel und Anteile an DIPLA sowie alle damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum behält, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in dieser Vereinbarung vereinbart wurde.

Der Abonnementnehmer informiert den Abonnementanbieter unverzüglich über eine mögliche Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum durch Dritte und leistet dem Abonnementanbieter volle Mitwirkung bei allen rechtlichen Schritten, die der Abonnementanbieter gegen diesen Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte an geistigem Eigentum unternimmt.

Artikel 6 – Laufzeit und Verlängerung

Das in Artikel 2 dieser Vereinbarung beschriebene Abonnement wird nach Wahl des Abonnementnehmers für eine Dauer von 1 Jahr oder 1 Monat abgeschlossen und wird automatisch und stillschweigend um denselben Zeitraum verlängert.

Wenn der Abonnementnehmer den Jahresvertrag und die Lizenz beenden möchte, muss er den Abonnementanbieter spätestens 3 Monate vor der Verlängerung schriftlich darüber informieren.
Im Falle einer monatlichen Lizenz muss die Kündigung vor der Verlängerung der Lizenz erfolgen.

Artikel 8

Dipla ist ein Produkt von

Profisi bv

Firmennummer: BE 0505 695 147

bottom of page